Ihr Beratungsanspruch
Die Hinzuziehung des Sachverständigen muss erforderlich sein. Das ist dann der Fall, wenn dem Betriebsrat die Sachkunde fehlt, eine ihm von Gesetzes wegen zugewiesene konkrete Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können (Fitting, § 80 BetrVG, Rz. 88). Dies kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht:
- Analyse von Geschäftsberichten
- Vorbereitung für Interessenausgleich und Sozialplan
- Arbeitszeitregelungen/Systeme
- Fragen der EDV
- arbeitswissenschaftiche Fragen
- schwierige Rechtsfragen
Die Frage der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt der Betriebsrat im eigenen Ermessen im Rahmen eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
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